Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand 08/2019
1. Gegenstand und Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Angebote und Leistungen der b-good GmbH, Bahnhofstr. 94a, 82166 Gräfelfing (Auftragnehmer).
1.2 Der Gegenstand der Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelauftrag (Auftrag) und diesen AGB.
1.3 Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend. Ist ein Angebot als verbindlich bezeichnet, ist es für die Dauer von zwei (2) Wochen ab Angebotsdatum bindend, soweit nicht abweichend bestimmt.
1.4 Ein Vertrag kommt bei unverbindlichen Angeboten mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer, spätestens jedoch mit Beginn der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer zustande. Bei verbindlichen Angeboten kommt der Auftrag bei Zugang des durch den Auftraggeber innerhalb der Bindefrist gegengezeichneten Angebots zustande.
1.5 Die Leistungen des Auftragnehmers unterliegen ausschließlich diesen AGB. Allgemeine Einkaufsbedingungen oder sonstige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, soweit deren Geltung nicht ausdrücklich schriftlich vom Auftragnehmer bestätigt wurde. Sie gelten insbesondere auch dann nicht, wenn sie im Rahmen von Angebotsaufforderungen, Bestellungen, bei der Entgegennahme oder Abnahme von Leistungen in Bezug genommen werden und der Auftragnehmer dem nicht widerspricht.
1.6 Anlagen zum jeweiligen Auftrag sind wesentlicher Bestandteil des Auftrags.
2. Leistungsumfang und Leistungserbringung
2.1 Sämtliche
Leistungen werden vom Auftragnehmer gemäß der vereinbarten
Leistungsbeschreibung des jeweiligen Auftrags und nach dem Stand der Technik
erbracht.
2.2 Der
Auftragnehmer erbringt seine Leistungen als Dienstleistung, sofern nicht im
Auftrag eine Werkleistung ausdrücklich vereinbart ist.
2.3 Der
Auftragnehmer erbringt seine Leistungen grundsätzlich eigenverantwortlich und
selbstständig. Führen dienstvertragliche Weisungen des Auftraggebers zu
Mehraufwand oder Verzögerungen, gehen diese zu Lasten des Auftraggebers. Der
Auftragnehmer wird auf Mehraufwand oder Verzögerungen aufgrund von Weisungen
des Auftraggebers so schnell wie möglich hinweisen und ggf. ein
Nachtragsangebot erstellen. Bis zur Annahme des Nachtragsangebots erbringt der
Auftragnehmer die Leistungen gemäß dem gültigen Auftrag, sofern die Parteien
keine abweichende Vereinbarung treffen.
2.4 Der
Auftragnehmer ist berechtigt, sich im Rahmen der Leistungserbringung Dritter zu
bedienen. Der Auftragnehmer haftet für Leistungen Dritter wie für eigene
Leistungen.
3. Pflichten des Auftraggebers
3.1 Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer rechtzeitig alle notwendigen Informationen für die Durchführung des Auftrags zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber wird ferner alle vereinbarten oder notwendigen Entscheidungen (z.B. Auswahl oder Freigabe von Entwürfen, Konzepten, vorgesehenen Leistungsvarianten oder sonstigen Arbeiten) rechtzeitig treffen und dem Auftragnehmer unverzüglich mitteilen.
3.2 Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer den Zugang zu den für die Leistungserbringung notwendigen Systemen, Anwendungen, Diensten und Inhalten ermöglichen, für deren Bereitstellung der Auftraggeber verantwortlich ist. Der Auftraggeber stellt dabei sicher, dass die Nutzung der vom Auftraggeber für den jeweiligen Auftrag bereitzustellenden Ressourcen durch hinreichende Lizenzen, Gestattungen oder Nutzungsrechte gedeckt ist. Soweit nicht abweichend vereinbart, trägt der Auftraggeber die Kosten für von ihm bereit zu stellende Ressourcen.
3.3 Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer Zugang zu Daten des Auftraggebers gewährt, stellt der Auftraggeber sicher, dass die Daten bei der Nutzung durch den Auftragnehmer angemessen gegen Verlust oder Beschädigung gesichert sind. Die Datensicherung durch den Auftraggeber soll dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der jeweiligen Verarbeitungsrisiken und der Bedeutung der Daten entsprechen.
3.4 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, die rechtliche Zulässigkeit von auftragsgemäß zu erstellenden Funktionen, Inhalten oder durchzuführenden Maßnahmen (z.B. Kampagnen, Mailings etc.) selbst zu prüfen oder prüfen zu lassen und die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Auftragnehmer schuldet im Rahmen seiner Tätigkeit keine Rechtsberatung. Er wird jedoch auf von ihm ggf. als problematisch angesehene Inhalte hinweisen und die Entscheidung des Auftraggebers einholen. Der Auftragnehmer ist zur Ausführung rechtswidriger Maßnahmen nicht verpflichtet. Im Fall weisungsgemäßer Leistungserbringung stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei.
3.5 Besondere Mitwirkungspflichten des Auftraggebers werden im jeweiligen Auftrag festgelegt.
3.6 Erfüllt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig, gehen dadurch verursachter Mehraufwand und Verzögerungen zu seinen Lasten. Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers bleibt unberührt.
4. Abnahme von Werkleistungen
4.1 Ist im Auftrag eine Werkleistung vereinbart, stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Werk zum vereinbarten Zeitpunkt zur Abnahme bereit. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Abnahme schriftlich zu erklären, sofern die bereit gestellte Werkleistung den vereinbarten Spezifikationen entspricht. Die Abnahme ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer (1) Woche nach Bereitstellung zur Abnahme zu erklären. Die Abnahme darf nicht wegen solcher Mängel verweigert werden, die die Nutzbarkeit oder die Funktionsfähigkeit der erbrachten Werkleistung nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen.
4.2 Erfolgt die Abnahme aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht spätestens innerhalb einer (1) Woche ab Bereitstellung zur Abnahme, gilt die Werkleistung mit Ablauf der Frist als abgenommen.
4.3 Die Abnahme gilt spätestens als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Werkleistungen im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb nutzt.
4.4 Der jeweilige Auftrag kann Teilabnahmen vorsehen.
5. Preise, Abrechnung, Zahlungsbedingungen
5.1 Die vom Auftragnehmer angebotenen Preise sind Netto-Preise, zahlbar in Euro und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
5.2 Ist ein Festpreis vereinbart, sind damit sämtliche Aufwände des Auftragnehmers abgegolten. Ist eine Vergütung nach Aufwand vereinbart, sind Reisekosten (inkl. Übernachtung und Verpflegung) und sonstige Auslagen zu erstatten. Die Kosten sind auf Verlangen des Auftraggebers durch Vorlage von Kopien der Belege nachzuweisen.
5.3 Bei der Vereinbarung von Tagessätzen gilt ein Tagessatz für acht (8) Zeitstunden. Soweit nicht anders vereinbart, gelten vereinbarte Tagessätze nur für die Zeit zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr an Werktagen außer an gesetzlichen Feiertagen am Ort der Leistungserbringung. Für vom Auftraggeber verlangte Tätigkeiten außerhalb dieser Zeiten fällt ein Aufschlag von 50% an, soweit nicht abweichend vereinbart. Einzelne Zeitstunden werden anteilig abgerechnet. Angefangene Zeitstunden werden auf die nächste Viertelstunde aufgerundet.
5.4 Soweit nicht abweichend im Auftrag vereinbart, werden sämtliche Vergütungen monatlich für den jeweils vorangegangenen Kalendermonat in Rechnung gestellt.
5.5 Zahlungen des Auftraggebers sind ohne Abzug innerhalb von zwei (2) Wochen nach Rechnungsstellung auf das in der Rechnung angegebene Konto des Auftragnehmers zu leisten. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist ihr Eingang beim Auftragnehmer.
5.6 Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Auftrag zu.
5.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Einwendungen gegen Rechnungen schriftlich innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zugang der Rechnung gegenüber dem Auftragnehmer geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Einwendungen nur geltend gemacht werden, wenn der Auftraggeber ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.
5.8 Bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung, bleiben sämtliche Nutzungsrechte an den vom Auftragnehmer erstellen Arbeitsergebnissen und erbrachten Leistungen beim Auftragnehmer.
5.9 Ist der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich der offenen Forderungen nach Ankündigung in Textform auszusetzen.
6. Preisanpassungen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Preise für Aufwandstätigkeiten (Tages- oder Stundensätze) während der Vertragslaufzeit einmal jährlich, nicht jedoch vor Ablauf von sechs (6) Monaten ab Inkrafttreten des jeweiligen Auftrags, zu ändern. Die Änderung ist mit einer Frist von drei (3) Monaten in Textform oder schriftlich anzukündigen. Im Fall einer Preiserhöhung ist der Auftraggeber berechtigt, den jeweiligen Auftrag zum Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens der Änderung mit einer Frist von einem (1) Monate zu kündigen.
7. Laufzeit, Kündigung
7.1 Der Auftrag beginnt an dem im jeweiligen Auftrag bestimmten Datum und endet automatisch mit vollständiger Leistungserbringung oder dem Ablauf der vereinbarten Laufzeit.
7.2 Ist für einen Auftrag eine Grundlaufzeit vereinbart, verlängert er sich automatisch um jeweils weitere zwölf (12) Monate, wenn der Auftrag nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende der Grundlaufzeit oder zum Ende eines Verlängerungszeitraums von einer Partei gekündigt wird.
7.3 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Sofern im Hinblick auf das vertragswidrige Verhalten einer Partei Abhilfe möglich ist, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Die Kündigung aus wichtigem Grund durch eine Partei ist insbesondere zulässig, wenn die anderen Partei
(a) in schwerwiegender Weise gegen ihre vertraglichen Hauptpflichten verstößt,
(b) gegen Vertraulichkeitspflichten verstößt,
(c) gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt oder
(d) ihre Zahlungen einstellt, über ihr Vermögen ein Insolvenz- oder ein Vergleichsverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren stattfindet.
7.5 Ein wichtiger Grund für den Auftragnehmer liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt und die Leistungserbringung hierdurch erheblich oder dauerhaft erschwert oder unmöglich wird.
7.6 Ein wichtiger Grund für den Auftragnehmer liegt ferner vor, wenn der Auftraggeber mit zwei (2) oder mehr monatlichen Zahlungen in Verzug oder mit einer Zahlung mehr als dreißig (30) Tage in Verzug ist. Die Kündigung ist in diesen Fällen ohne weitere Nachfrist zulässig.
7.7 Die Kündigung eines Auftrags bedarf der Schriftform. Die Schriftform wird durch Fax gewahrt.
8. Haftung
8.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder Leistung.
8.2 Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Auftragnehmers bei leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährden würde sowie Pflichten, die der Vertrag nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst möglich machen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
8.3 Die Haftung ist in Fällen einfacher Fahrlässigkeit außerdem auf die Höhe der unter einem Auftrag geschuldeten Vergütung beschränkt. Bei einem Auftrag mit einer Laufzeit ist die Haftung für Fälle einfacher Fahrlässigkeit innerhalb eines Vertragsjahres auf die Höhe der innerhalb dieses Vertragsjahres geschuldeten Vergütung beschränkt. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Ziffer 8.1 bleibt unberührt.
8.4 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstigen Fällen einer zwingenden gesetzlichen Haftung bleibt unberührt.
8.5 Die Haftung für Datenverlust ist stets auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherheitskopien eingetreten wäre. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Sicherung der Daten als Hauptleistungspflicht übernommen hat.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter des Auftragnehmers und seine Subunternehmer.
8.7 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Ersatz von Aufwendungen.
9. Mängelhaftung
9.1 Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer einen offensichtlichen Mangel von Leistungen in Textform oder schriftlich spätestens innerhalb von zwei (2) Wochen nach Auftreten fest. Andernfalls gilt die Leistung in Ansehung des Mangels als genehmigt, sofern der Auftragnehmer den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat.
9.2 Bei Mängeln von Werkleistungen wird der Auftragnehmer diese nach Mitteilung durch den Auftraggeber innerhalb angemessener Zeit nach seiner Wahl entweder beseitigen oder die Leistung mangelfrei erbringen (Nacherfüllung).
9.3 Dem Auftragnehmer steht eine nach den Umständen angemessene Zahl von Nacherfüllungsversuchen zu. Im Regelfall sind dies zwei Versuche.
9.4 Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, insbesondere weil der Mangel trotz der Beseitigungsversuche nicht behoben oder dauerhaft durch eine zumutbare Umgehungslösung beseitigt worden ist, sich die Nacherfüllung unzumutbar verzögert oder vom Auftragnehmer unberechtigt abgelehnt wird, kann der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung der betroffenen Leistung mindern.
9.5 Der Auftragnehmer haftet nicht für solche Mängel, die durch Änderungen oder Bearbeitungen des Leistungsgegenstandes durch den Auftraggeber oder Dritte verursacht wurden.
9.6 Die Kosten für eine vom Auftraggeber verlangte Fehlerermittlung trägt der Auftraggeber, wenn der Auftragnehmer den Mangel nicht zu vertreten hat oder die Mangelursache nicht feststellbar ist.
9.7 Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren in zwölf (12) Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn außer in den unter Ziffer 8.1 genannten Fällen.
9.8 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
10. Geistiges Eigentum, Nutzungsrechte
10.1 Soweit nicht abweichend vereinbart, verbleiben alle Rechte an geistigem Eigentum, insbesondere Urheberrechte, Nutzungsrechte und gewerbliche Schutzrechte, die vor Abschluss des Auftrags bestanden haben oder die eine Partei unabhängig von der Erbringung der Leistungen erworben hat oder während der Dauer des Auftrags erwirbt, bei der Partei, die sie inne hatte oder unabhängig erworben hat.
10.2 Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer an den für die Leistungserbringung zu verwendenden Materialien des Auftraggebers oder Dritter ein nicht-ausschließliches und auf die Dauer der Leistungserbringung begrenztes Recht zur Nutzung und Bearbeitung für die Zwecke der Leistungserbringung ein. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die von ihm bereitgestellten Materialen frei von Rechten Dritter sind, die eine Nutzung oder Bearbeitung für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen einschränken oder ausschließen.
10.3 Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an allen vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse ein nicht-ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, unwiderruflich und durch die Zahlung der vereinbarten Vergütung vollständig abgegoltenes Nutzungsrecht ein, diese für eigene geschäftliche Zwecke zu nutzen und zu bearbeiten. Die Nutzungsrechte sind nicht übertragbar und nicht unterlizenzierbar, soweit nicht abweichend im jeweiligen Auftrag vereinbart. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, die Nutzungsrechte im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen oder von Teilbetrieben sowie im Rahmen von Maßnahmen im Rahmen des Umwandlungsgesetzes mit zu veräußern oder zu übertragen.
10.4 Jeder Partei benachrichtigt die andere Partei unverzüglich, wenn ein Dritter Rechtsverletzungen in Bezug auf Leistungen oder Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers geltend macht.
10.5 Macht ein Dritter Rechtsverletzungen in Bezug auf Arbeitsergebnisse oder Leistungen des Auftragnehmers geltend, ist der Auftragnehmer innerhalb angemessener Frist verpflichtet, die Leistungen oder Arbeitsergebnisse nach eigener Wahl entweder schutzrechtsfrei zu gestalten oder für den Auftraggeber die notwendigen Rechte zur Nutzung zu erwerben. Schlagen entsprechende Versuche endgültig fehl, ist der Auftraggeber berechtigt, die Vergütung für die betroffenen Leistungen zu mindern. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
11. Vertraulichkeit
Die Parteien werden die Bedingungen des jeweiligen Auftrags und alle Informationen und Kenntnisse, die sie im Zusammenhang mit der Durchführung des jeweiligen Auftrags vom Geschäftsbetrieb der jeweils anderen Partei erlangen vertraulich behandeln und nicht an Dritte weitergeben. Diese Verpflichtung gilt für die Dauer von fünf (5) Jahren nach Beendigung des jeweiligen Auftrags fort.
12. Datenschutz
12.1 Der Auftraggeber willigt ein, dass der Auftragnehmer zum Zwecke der Durchführung und Abwicklung des jeweiligen Auftrags sowie zur Pflege der Geschäftsbeziehung Kontaktdaten des Auftraggebers verarbeitet und nutzt.
12.2 Sofern der Auftraggeber im Rahmen des jeweiligen Auftrags, dem Auftragnehmer Zugang zu personenbezogenen Daten seiner Kunden und/oder Mitarbeiter gewährt, weist der Auftraggeber den Auftragnehmer hierauf hin. Die Parteien werden auf Verlangen des Auftraggebers eine angemessene Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung abschließen.
13. Nennung als Referenz
13.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber allgemein im Rahmen von Angeboten für Dritte und auf seiner Internetseite als Referenz zu benennen und zu diesem Zweck in marktüblicher Form die Marke und/oder das Logo des Auftraggebers zu verwenden.
13.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit vom Auftragnehmer schriftlich zu verlangen, die Nutzung seiner Marke und/oder des Logos künftig zu unterlassen. Der Auftragnehmer wird dem innerhalb angemessener Frist nachkommen.
14. Verschiedenes
14.1 Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten aus oder im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Verhandlung und dem Abschluss eines Auftrags, sofern nicht etwas Abweichendes ausdrücklich vereinbart ist.
14.2 Keine Partei darf den Auftrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei ganz oder teilweise, sei es im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge, auf einen Dritten übertragen.
14.3 Änderungen und Ergänzungen eines Auftrags einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung oder Ergänzung dieses Schriftformerfordernisses.
14.4 Der Auftrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
14.5 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Auftragnehmers ist der Sitz des Auftragnehmers.
14.6 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist München.
14.7 Falls einzelne Bestimmungen des jeweiligen Auftrags oder dieser AGB unwirksam sein oder Lücken enthalten sollten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine Regelung, die dem gewollten rechtlichen Ergebnis und dem wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt. Vertragslücken sind im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach Treu und Glauben so auszufüllen, wie dies redliche Parteien vereinbart hätten, sofern sie die betreffende Angelegenheit im Vorhinein bedacht hätten.